Als Pauschalbetrag werden die ersten 100 Euro des Nebeneinkommens grundsätzlich nicht dem Arbeitslosengeld II angerechnet. Liegt das Nebeneinkommen zwischen 100,01 Euro und 800 Euro, werden 20% als Freibetrag angesehen. Und beträgt der Nebenverdienst zwischen 800,01 Euro und 1.200 Euro werden nur 10% als Freibetrag angerechnet. Ist der Nebenverdienst höher als 1200,01 Euro, wird er komplett auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
Eine Ausnahme besteht, falls der Leistungsempfänger ein minderjähriges Kind hat oder ein minderjähriges Kind zur Bedarfsgemeinschaft gehört. In diesem Fall wird die zweite Grenze von 1200 Euro auf 1500 Euro angehoben und es kann ein maximaler Freibetrag von 310 Euro (100 Euro + 700 * 20% + 700 * 10%) angesetzt werden.
Beispielrechnung 1:
Beträgt das monatliche Zusatzeinkommen eines Hartz IV-Empfängers 1000 Euro:
- gelten die ersten 100 Euro pauschal als Freibetrag
- 20% des Verdienstes zwischen 100,01 Euro und 800 Euro sind frei: max. 140 Euro
- und 10% des Verdienstes zwischen 800,01 Euro und 1000 Euro sind frei: max. 20 Euro.
260 Euro des Nebeneinkommens sind also durch Freibeträge abgedeckt und stehen dem Leistungsberechtigten zur freien Verfügung. Die restlichen 740 Euro des Zusatzeinkommens werden jedoch auf das Arbeitslosengeld II angerechnet und angezogen.
Beispielrechnung 2:
Wenn der monatliche Nebenverdienst eines Arbeitslosengeld II-Empfängers 170 Euro beträgt,
- sind die ersten 100 Euro frei
- und von den verbleibenden 70 Euro gelten 20%, demzufolge 14 Euro als Freibetrag.
Von dem ursprünglich erwirtschafteten Nebenverdienst von 170 Euro kann der Leistungsberechtigte 114 Euro behalten und 56 Euro werden vom Arbeitslosengeld II abgezogen.
Hinweis:
Da dieser Artikel nur die Möglichkeit eines Nebenverdienstes in Verbindung mit dem Bezug von Arbeitslosengeld II behandelt, sollten Sie sich über die notwendigen Voraussetzungen zum Bezug von Hartz IV weiterführend informieren. Zudem wird bei der Berechnung von eventuellen Freibeträgen von Nachsteuergrößen ausgegangen. Deshalb muss eine Versteuerung ebenso im Vorfeld beachtet werden.
Fazit:
- keine zeitliche Befristung der Wochenarbeitsstunden bei Hartz IV
- als Pauschalbetrag gelten die ersten 100 Euro eines Nebenverdienstes als frei und werden nicht auf Hartz IV oder Arbeitslosengeld angerechnet.
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